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Pflichten von Hundehalter im Raum Bielefeld

 

Für alle Hunde gilt:

* Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

*Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

* desweiteren gilt für...

* kleine Hunde  

* große Hunde

* Hunde bestimmter Rassen

* gefährliche Hunde


kleine Hunde

Anleinpflicht
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...

Beachten Sie: Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich.


große Hunde


Anleinpflicht
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...

Beachten Sie: Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich

Anzeigepflicht
Die Haltung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das kann in der Stadt Bielefeld in verschiedenen Dienststellen (Ordnungsamt, Bezirksämter, Bürgerberatung) erfolgen.

Eignung des Halters: Sachkunde
Diese kann nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines von der Tierärztekammer benannten Tierarztes.

Eignung des Halters: Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird grundsätzlich angenommen. Ein Nachweis dieser durch die Vorlage eines Führungszeugnisses wird nur in begründeten Fällen verlangt.

Tierhalterhaftpflicht
Der Nachweis einer besonderen Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 € ist zu erbringen.

Fälschungssichere Kennzeichnung
Die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip mit zentraler Speicherung ist nachzuweisen.


Hunde bestimmter Rassen


Anleinpflicht
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
    und
  • außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Beachten Sie: Eine Befreiung von der Leinenpflicht nach bestandener Verhaltensprüfung ist möglich. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde .

Anzeigepflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe des Hundes und die Eigentumsaufgabe hat der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.

Erlaubnispflicht
Das Halten eines Hundes der oben genannten Rassen bedarf der Erlaubnis durch das Ordnungsamt. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

Erlaubnisvoraussetzungen

Alter Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit Nachweis durch Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde.
körperliche Eignung Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Unterbringung Sicherstellung, dass die dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.
Tierhalterhaftpflicht Nachweis einer besonderen Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 €.
Fälschungssichere Kennzeichnung Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip mit zentraler Speicherung.

Sicherungspflicht
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können.

Maulkorbpflicht
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Beachten Sie: Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung möglich. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen
Alter Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Ein Nachweis wird nur in begründeten Fällen verlangt.
körperliche Eignung Die Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.


Ausführen mehrerer Hunde
Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist unzulässig.


gefährliche Hunde

Anleinpflicht
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...

Beachten Sie: Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde . Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell gefährlich sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.

Anzeigepflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe des Hundes und die Eigentumsaufgabe hat der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.

Erlaubnispflicht
Das Halten eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis durch das Ordnungsamt. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.


Erlaubnisvoraussetzungen

Alter Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde Nachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes.
Zuverlässigkeit Nachweis durch Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde.
körperliche Eignung Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Unterbringung Sicherstellung, dass die dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.
Tierhalterhaftpflicht Nachweis einer besonderen Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 €.
Fälschungssichere Kennzeichnung Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip mit zentraler Speicherung.
Besonderes Interesse Halter muss ein besonderes privates Interesse nachweisen oder es muss ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.

Sicherungspflicht
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können.

Maulkorbpflicht
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Beachten Sie: Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell gefährlich sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.

Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen

Alter Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde Nachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes.
Zuverlässigkeit Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Ein Nachweis wird nur in begründeten Fällen verlangt.
körperliche Eignung Die Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

Ausführen mehrerer Hunde
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Verpaarungsverbot
Der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt

 

©Phanteras 2006